Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. Februar 1996, Nr. 7.
(1) 25)
(2) Die Ausgaben für Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu Lasten des Jahres 1996 werden durch die Bereitstellungen des Haushaltes, ermächtigt durch Artikel 1 Anlage A Nummer 146 und 156, gedeckt. Für die nachfolgenden Jahre werden sie mit dem jährlichen Finanzgesetz festelegt. 26)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
Art. 31 wurde geändert durch Art. 11 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18, und durch Art. 23 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.