Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Im Rahmen einer Prüfungssession können die Kandidaten die gesamte Prüfung oder auch nur eine oder mehrere Teilprüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ablegen. Abgelegte Teilprüfungen verfallen allerdings, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgreich abgeschlossen wird.
(2) Jede Teilprüfung wird gesondert mit einer Note von vier Zehnteln bis zehn Zehnteln bewertet. Über die abgelegte Prüfung bzw. über jede abgelegte Teilprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, welches die Bewertung der Prüfungsleistung enthält und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Teilprüfungen wenigstens die Note sechs Zehntel erhalten hat.
(4) Die Prüfungskommission kann Kandidaten von Teilprüfungen befreien, wenn sie im Besitz von Schulabschlüssen oder Berufstiteln sind, deren Erlangung Kenntnisse voraussetzen, die inhaltlich mit den entsprechenden Teilprüfungen übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung ein entsprechender Antrag vorzulegen.