Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Zur Prüfung zugelassen sind Personen, die:
(2) Die Prüfungskommission gemäß Artikel 4 entscheidet über die Zulassung der Kandidaten zur Prüfung. Eine allfällige Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist innerhalb von dreißig Tagen bei der Landesregierung einzubringen, welche ihrerseits innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage zu entscheiden hat.
(3) Im Gesuch um die Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat die von ihm gewünschte Prüfungssprache anzugeben. Die Prüfung kann in deutscher oder italienischer Sprache abgelegt werden.