Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Nach Anhören der für das Land repräsentativsten Berufsverbände des Handels beschließt die Landesregierung das Prüfungsprogramm.
(2) Das Prüfungsprogramm legt im einzelnen die Prüfungsfächer und -inhalte fest und bestimmt, welche davon Gegenstand schriftlicher und welche Gegenstand mündlicher Prüfung sind.
(3) Der gesamte Prüfungsinhalt ist in thematische Einheiten gegliedert, die von den Kandidaten als Teilprüfungen, auch in zeitlichen Abständen, abgelegt werden können.