In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

j) LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 151)
Handelsfachwirteprüfung und Förderung von Ausbildungsaufenthalten außerhalb des Landes
1

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 19/1997

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.

1. ABSCHNITT
Handelsfachwirt

Art. 1-6.   2)

2)

Abgedruckt unter Nr. XVI - A/a.

2. ABSCHNITT
Ausbildung außerhalb des Landes

Art. 7 (Ziele und Maßnahmen)

(1) Mit dem Ziel, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung zu fördern, unterstützt die Landesregierung durch die Gewährung finanzieller Beiträge Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes, sofern es im eigenen Lande keine Bildungsangebote gibt, die hinsichtlich des besonderen Bildungsinhaltes oder des Spezialisierungsgrades gleichwertig sind.

(2) Die Beiträge können Personen gewährt werden, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben und sich zeitweilig in eine andere Region oder ins Ausland begeben, um dort an schulischen oder außerschulischen Initiativen der Berufsbildung teilzunehmen.

(3) Die Beiträge laut Absatz 1 werden mit Dekret des für das Handwerk zuständigen Landesrates nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 9 gewährt.

Art. 8 (Kriterien)  delibera sentenza

(1) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Gewährung der Beiträge gemäß Artikel 7 sowie Einzelheiten über deren Auszahlung festgelegt. Die Kriterien haben unter anderem auf das Einkommen des Antragstellers und seiner Familie Bezug zu nehmen und die Unter- und Obergrenze des Kostenbeitrages zu bestimmen. 2/bis)

(2) Von den Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen sind:

  • a)  Initiativen im Rahmen des Sanitäts- und Sozialbereiches, der künstlerischen Tätigkeiten und des Sprachstudiums, da diese durch eigene Gesetzesbestimmungen geregelt sind;
  • b)  Initiativen, die eine Dauer von mehr als sechs Monaten haben.

(3) Hinsichtlich der Beiträge für die Initiativen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) werden das Verfahren und die Kriterien angewandt, die für die Schulfürsorge gelten. Die jährliche Wettbewerbsausschreibung der Schulfürsorge kann auch Zuschüsse auf das Schul- oder Kursgeld vorsehen, wenn der entsprechende Betrag sehr hoch ist. Für die Gewährung dieser Zuschüsse hat die Kommission gemäß Artikel 9 ein Gutachten abzugeben.

massimeBeschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006 - Genehmigung der Kriterien betreffend die Gewährung von Beiträgen für Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes ( L.G. vom 10.07.1996, Nr. 15)

Art. 9 (Beratungskommission)

(1) Die Beitragsgesuche sind einer Kommission zu unterbreiten, welche in ihrem Gutachten sich dazu äußert, ob und in welcher Höhe ein Beitrag gewährt werden soll. Die Kommission ist zusammengesetzt:

  • a)  aus dem für das Handwerk zuständigen Landesrat oder einem von diesem Beauftragten als Vorsitzendem;
  • b)  aus einem Beamten der Abteilung italienische Berufsausbildung und einem weiteren der Abteilung Deutsche und Ladinische Berufsausbildung;
  • c)  aus einem Beamten des für Schulfürsorge zuständigen Landesamtes.

(2) Die Kommission wird von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte ernannt; sie bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Sekretär der Kommission ist ein Beamter des Landes, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.

Art. 10 (Überregionale Zusammenarbeit)

(1) Zu dem in Artikel 7 genannten Zweck kann die Landesregierung:

  • a)  sich an überregionalen Ausbildungsinitiativen beteiligen und im besonderen an solchen, die im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb der ARGE-ALP-Regionen durchgeführt werden. Dabei kann sie die damit zusammenhängenden Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmer aus Südtirol übernehmen;
  • b)  Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen der Berufsbildung der autonomen Provinz Trient, anderer Regionen oder des Auslandes treffen, um auf diese Weise den Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, den Zugang zu den Lehrgängen zu erleichtern. Mit diesen Vereinbarungen können auch Ausbildungsplätze reserviert und die Einschreibe- und Teilnahmegebühren festgelegt werden.

3. ABSCHNITT
Änderung bestehender Landesgesetze

Art. 11   3)

3)

Ersetzt den Art. 23/bis des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.

Art. 12   4)

4)

Ersetzt den Art. 23/ter des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.

Art. 13   5)

5)

Ersetzt den Art. 28 des L.G. vom 16. Februar 1981, Nr. 3.

Art. 14 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgaben für die finanziellen Maßnahmen, vorgesehen in Abschnitt II dieses Gesetzes, werden für das Haushaltsjahr 1996 mit nachfolgender Gesetzesbestimmung und für die darauffolgenden Jahre mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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