(1) Beim Landestierärztlichen Dienst wird das Landesviehregister eingeführt. Darin werden alle in Südtirol gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die entsprechenden Viehhaltungsbetriebe erfasst und beschrieben; dies, damit die Möglichkeit besteht, landesweit in den Bereichen Veterinärwesen, Viehzucht und Milchwirtschaft allgemein und auch punktuell das zu unternehmen, was jeweils erforderlich ist.3)
(1/bis) Für die Pferde wird beim Landestierärztlichen Dienst ein Register in Analogie zum Hunderegister eingeführt, wie von Artikel 4 des Abkommens vom 6. Februar 2003 zwischen dem Minister für Gesundheit, den Regionen und den autonomen Provinzen von Trient und Bozen im Bereich des Wohlbefindens der Haustiere und "pet-therapy" (veröffentlicht im "Gesetzesanzeiger der Republik, allgemeine Reihe" vom 3. März 2003, Nr. 51) vorgesehen.4)
(2)Zwecks Führung des Registers laut den Absätzen 1 und 1-bis delegiert die Autonome Provinz Bozen an die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung der amtlichen Identifikationszeugnisse der Tiere, wie sie von den geltenden einschlägigen EU-Bestimmungen vorgesehen sind. In der Ausübung dieser Tätigkeiten hält sich die Vereinigung an die vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen.5)
(3) Zwecks Durchführung von Artikel 1 Absatz 37 des Gesetzes vom 28. März 1997, Nr. 81, arbeitet der Tierärztliche Dienst der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten in der Führung des Registers laut Absatz 1 gemäß den vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen mit.6)