Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 1995, Nr. 13.
(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Tarif, der dem Regionalgesetz vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, beigelegt ist, betreffend die von Artikel 7 eingeführten Landesabgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen, aufgehoben.
(2) Für Akte und Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung ab 1. Jänner 1997, welche vom Tarif vorgesehen sind, der dem Regionalgesetz vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, beigelegt ist, betreffend die von Artikel 7 eingeführten Landesabgaben auf die nichtstaatlichen Konzessionen, ist diese Landesabgabe nicht zu zahlen.5)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.