(1) Unabhängig vom Besitz der Bescheinigungen über die Sonderausbildung für allgemeine Medizin gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, haben alle Ärzte, die innerhalb 31. Dezember 1994 die Berufsbefähigung erlangt haben, das Recht, im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes, als Arzt für allgemeine Medizin gemäß den Bestimmungen der geltenden gesamtstaatlichen Arbeitsverträge für die Ärzte für die allgemeine Medizin tätig zu werden.