(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Schulräte und Vollzugsausschüsse bleiben bis zum Ende ihres dreijährigen Mandates im Amt.
(2) Die Amtsdauer der im Schuljahr 1995/96 zu erneuernden Schulräte, sowie jene des amtierenden Landesschulrates ist bis zum Ende des Schuljahres 1995/96 verlängert.