In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 22. Juni 1995, Nr. 151)
Vorschriften auf dem Sachgebiet der Sanierung von Bauvergehen und Änderungen der Landesgesetze betreffend die Bewohnbarkeitserklärung

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.

1. ABSCHNITT
Sanierung von Bauvergehen

Art. 1 (Definition der Bauvergehen)  delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, geändert durch die Landesgesetze vom 23. Dezember 1987, Nr. 35 und vom 16. November 1988, Nr. 47, finden für jene widerrechtlichen Bauten Anwendung, welche vor dem 31. Dezember 1993 fertiggestellt wurden und welche in den Bauzonen eine Erweiterung des Bauwerkes von nicht mehr als 30 Prozent der Kubatur des ursprünglichen Gebäudes und jedenfalls nicht mehr als 400 Kubikmeter aufweisen, sowie bei widerrechtlichen Neubauten, die innerhalb des gleichen Termins errichtet wurden und nicht mehr als 400 Kubikmeter in bezug auf das einzelne Sanierungsgesuch beinhalten. Diese Einschränkungen finden auch bei der Änderung der Zweckbestimmung Anwendung, mit Ausnahme der Änderungen, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21 in den Bau- und Gewerbezonen durchgeführt wurden.

(2) Nicht saniert werden können Gebäude,

(3) Die Konzession kann nachträglich im landwirtschaftlichen Grün erteilt werden:

  • a)  für Bauwerke, die innerhalb bereits bestehender Gebäude errichtet oder diesen an- oder aufgebaut wurden und nicht mehr als 30 Prozent der Liegenschaft überschreiten und jedenfalls nicht mehr als 250 Kubikmeter betragen,
  • b)  für Bauwerke, die unterirdisch sind und dem Hauptgebäude außer Boden dienen,
  • c)  bei Änderung der Zweckbestimmung von bestehenden Räumen innerhalb der im vorhergehenden Buchstaben a) enthaltenen Grenzen.

(4) Die im Absatz 1 erwähnten Termine, welche ursprünglich ab Inkrafttreten des L.G. Nr. 4/1987 zur Anwendung kamen, finden in entsprechender Weise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Für die widerrechtlichen Bauführungen, welche bis zum 15. März 1985 einerseits und vom 16. März 1985 bis zum 31. Dezember 1993 andererseits begangen wurden, wird das Ausmaß des Bußgeldes, wie es in der Tabelle, welche dem L.G. Nr. 4/1987 angefügt ist, hinsichtlich des Zeitraumes vom 30. Jänner 1977 bis zum 1. Oktober 1983 festgelegt ist, mit 2 oder 3 multipliziert.

(6) Das Gesuch um die Baukonzession oder Ermächtigung im nachhinein mit dem Nachweis der Bezahlung der Konzessionsgebühren laut Artikel 2 und der ersten Rate des Bußgeldes muß bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden. Die in Artikel 29 des L.G. Nr. 4/1987 vorgesehenen Unterlagen können mit einer eigenen Erklärung des Antragstellers im Sinne des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15 ersetzt werden. Weiterhin aufrecht bleiben die Pflicht, eine Fotodokumentation beizulegen und, sofern vorgeschrieben, die Pflicht zur Vorlage eines beeideten Gutachtens, der Erklärung sowie eines Planes für die statische Anpassung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) bzw. Absatz 5 des Artikels 29 des L.G. Nr. 4/1987.

(7) Das in diesem Artikel vorgesehene Bußgeld muß mittels Überweisung innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe, wie sie in der unter A erwähnten Tabelle angegeben ist, eingezahlt werden, und der restliche Teil muß in vier gleichhohen Dreimonatsraten mit Beginn ab dem 120. Tag ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingezahlt werden. Die Überweisung des restlichen Teiles des Bußgeldes kann auch in einmaliger Zahlung innerhalb von 120 Tagen oder innerhalb des Fälligkeitstermins einer der obigen Raten erfolgen. Falls die Gesamtsumme des geschuldeten Bußgeldes kleiner oder gleich groß ist wie jene, welche in der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angegeben ist, oder falls das Bußgeld sich auf Arbeiten bezieht, welche im Punkt 7 der dem L.G. Nr. 4/1987 angefügten Tabelle angegeben sind, muß die gesamte Summe, welche als Bußgeld für jede Liegenschaftseinheit mit 2.000.000 Lire festgelegt ist, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einmaliger Zahlung entrichtet werden. Für die Bauten, welche in den Ziffern 4, 5 und 6 der Tabelle, welche dem L.G. Nr. 4/1987 beigefügt ist, enthalten sind, muß das Bußgeld in der Höhe von 5.000-000 Lire ebenfalls wie oben entrichtet werden. Der Betrag, welcher bereits als Bußgeld eingezahlt wurde, wird vom oben festgelegten Betrag abgezogen und, für den etwaigen Restbetrag, bei der ersten Rate abgezogen.

(8) Die Personen - oder ihre Rechtsnachfolger -, welche einen Antrag auf eine Baukonzession oder eine Ermächtigung im nachhinein gemäß 2. Abschnitt des L.G. Nr. 4/1987 eingereicht haben, müssen bei Verfall des Gesuches, falls nicht das ganze Bußgeld, welches im Sinne des obigen Gesetzes geschuldet war, entrichtet wurde, anstelle der Restsumme das Dreifache der Differenz zwischen der geschuldeten Summe und jener, welche bereits entrichtet wurde, in einmaliger Zahlung innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie die Baukostenabgabe und den Erschließungsbeitrag entrichten.

(9) Falls das Bußgeld gemäß L.G. Nr. 4/1987 sowie der etwaige Zusatz gemäß vorhergehendem Absatz 8, die Konzessionsgebühren gemäß Artikel 2 entrichtet wurden, die Unterlagen gemäß Absatz 6 sowie die Katastermeldung innerhalb des in Artikel 42 des L.G. Nr. 4/1987, geändert durch Artikel 39 des L.G. Nr. 47/1988 angegebenen Termins vorgelegt wurden und der Termin von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, ohne daß die Gemeinde einen negativen Bescheid erlassen hat, gilt die Konzession im Sanierungswege als ausgestellt, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 10.

(10) Falls innerhalb der vorgesehenen Fristen das geschuldete Bußgeld nicht gänzlich entrichtet wurde, oder nicht wahrheitsgetreu oder absichtlich falsch festgelegt wurde, werden die ohne Ermächtigung oder Baukonzession errichteten Gebäude den Sanktionen gemäß Artikel 18 des L.G. Nr. 4/1987 sowie Artikel 34 des gleichen Gesetzes, geändert durch Artikel 16 des L.G. Nr. 35/1987, unterworten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 20.09.2000 - Atto amministrativo - diniego di concessione in sanatoria - motivazione ob relationem Impianti radiotelevisivi - occorrono concessione edilizia ed autorizzazione ministeriale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 25.07.2000 - Abuso edilizio - sanatoria - rapporto fra normativa statale e normativa provinciale

Art. 2 (Konzessionsgebühren)

(1) Den Anträgen um die Baukonzession im nachhinein muß ebenfalls die Bestätigung über die Entrichtung des Erschließungsbeitrages in dem von der Gemeinde festgelegten Ausmaß beigelegt werden sowie über die Baukostenabgabe, wie sie im Artikel 5 des L.G. Nr. 21/1992 vorgesehenen Höchstausmaß, unter Ausschluß jeglicher Befreiungen oder Reduzierungen, festgelegt ist.

(2) Vor Ausstellung der Baukonzession im nachhinein setzt die Gemeinde endgültig die Konzessionsgebühren fest.

(3) Die Personen, welche innerhalb 31. Dezember 1993 einen Antrag auf die Baukonzession gemäß Artikel 9 des L.G. Nr. 4/1987 vorgelegt haben, können unter Beachtung der Termine und Pflichten dieses Gesetzes verlangen, daß der Antrag als Gesuch für die Ausstellung der Konzession im nachhinein eingestuft wird.

Art. 3 (Wohnungsnot)

(1) Für Bauten, welche zur Behebung einer akuten Wohnungsnot errichtet wurden, wird die Höhe des Bußgeldes perzentuell im Verhältnis zum Ausmaß, der Art des Einkommens und der Lage der Bauten selbst reduziert, wie dies von der Tabelle B, welche diesem Gesetz beigelegt ist, angegeben ist. Für die Entrichtung des Bußgeldes werden die Zahlungsmodalitäten, wie sie im Absatz 7 des Artikels 1 angegeben sind, angewandt.

(2) Zweck Anwendung der Reduzierung des Bußgeldes ist es in jedem Fall erforderlich, daß der widerrechtliche Bau als Hauptwohnung des Besitzers der Liegenschaft oder eines anderen Familienmitgliedes bis zum 3. Verwandtschaftsgrad oder bis zum 2. Verschwägerungsgrad - vorausgesetzt, diese Personen haben wenigstens zwei Jahre zusammengelebt - verwendet wird; es ist überdies notwendig, daß die widerrechtlichen Bauten nicht das in Absatz 1 des Artikels 1 angegebene Ausmaß überschreiten. Die Reduzierung des Bußgeldes wird im Falle, daß die gleiche Person mehrere Sanierungsanträge vorlegt, nicht angewandt.

(3) Das Einkommen hinsichtlich des Absatzes 1 ist jenes, welches im Jahre 1993 von der Familie des Besitzers zwecks Einkommenssteuer erklärt wurde, oder, sofern mehrere Berechtigte aufscheinen, jenes, welches sich aus der Summe des Anteiles der im vorhergehenden Jahr von den Familien der Besitzer der Liegenschaft erklärten Einkommen ergibt. Zu diesem Zweck wird, falls verschiedene Arten des Einkommens aufscheinen, jenes, welches als vorwiegend gilt, in Betracht gezogen. Falls das im Sinne des vorhergehenden Absatzes sanierte Gebäude mit Rechtsgeschäft unter Lebenden an Dritte verkauft wird, und zwar innerhalb von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß die Differenz zwischen dem Bußgeld, welches im reduzierten Ausmaß entrichtet wurde, und dem Bußgeld, wie es im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 geschuldet ist, entrichtet werden. überdies sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Bestätigung über die Bezahlung der Differenz muß bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes bezüglich der Übertragung der Liegenschaft beigelegt werden.

Art. 4 (Ermäßigungen)

(1) Bei dem im Sinne dieses Gesetzes festgesetzten Bußgeld finden weiterhin die Ermäßigungen gemäß Artikel 28 Absätze 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 4/1987 Anwendung. Zwecks Anwendung dieses Artikels muß das Gesuch gemäß Artikel 1 Absatz 6 mit der in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) des L.G. Nr. 4/1987 vorgesehenen Bescheinigung, sofern erforderlich, ergänzt werden. Die Reduzierung um ein Drittel des Bußgeldes gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe c) des L.G. Nr. 4/1987 wird auf 50 Prozent erhöht.

Art. 5 (Annullierung der Übereignungen ins Gemeindeeigentum)

(1) Für die widerrechtlichen Bauten, welche auf Grund dieses Gesetzes sanierbar wurden, hat der Eigentümer, welcher die Beträge für die Sanierung bezahlt hat, das Recht, die Annullierung der übereignungen in den Gemeindebesitz des Grundstückes und der auf diesem errichteten Bauwerke, welche in Durchführung des Artikels 4 Absatz 3 des L.G. Nr. 4/1987 verfügt wurden, und die Löschung der entsprechenden Übertragungen im Grundbuch nach Vorlage der Bescheinigung der Gemeinde über die Vorlage des Sanierungsgesuches zu erhalten. Jedenfalls bleiben die Rechte Dritter sowie der Gemeinde aufrecht, falls die Gebäude selbst innerhalb vom 1. Dezember 1994 öffentlichen Zwecken zugeführt wurden.

Art. 6 (Gesuche, die laut Staatsbestimmungen eingereicht wurden)  delibera sentenza

(1) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die laut Staatsbestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 25.07.2000 - Abuso edilizio - sanatoria - rapporto fra normativa statale e normativa provinciale

2. ABSCHNITT
Änderung von Landesgesetzen betreffend die Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung

Art. 7   2)

2)

Ergänzt das L.G. vom 3. Jänner 1978, Nr. 1.

Art. 8 (Aufhebung von Vorschriften)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 14, ersetzt durch Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Februar 1966, Nr. 2 und abgeändert durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Juli 1968, Nr. 14, ist aufgehoben.

Art. 9 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

TABELLE A
(Artikel 1 Absatz 7)

Fixbetrag innerhalb von 120 Tagen ab
Inkrafttreten des Gesetzes zu entrichten

Art des Bauvergehens  Geschuldeter Betrag
  Lire

Bauwerke bis zu 100 m³    800.000

Bauwerke bis zu 200 m³    2.000.000

Bauwerke über 200 m³    4.000.000

TABELLE B
(Artikel 3 Absatz 1)

Modalitäten zur Festsetzung des Bußgeldes der
widerrechtlichen Bauten, die zwecks Behebung
von akuter Wohnungsnot erstellt wurden

a) Reduzierung des Bußgeldes in bezug auf die Einkommensgrenzen:
Je Familie (Einkommen aus nicht abhängigen Arbeitsverhältnissen)

Einkommensgrenze bis zu:  Prozentsatz der Reduzierung

1) Lire 15.000.000    50%

2) Lire 25.000.000    30%

3) Lire 30.000.000    25%

b) Reduzierung des Bußgeldes in bezug auf die Einkommensgrenzen:
Je Familie (Einkommen aus abhängigen Arbeitsverhältnissen)

Einkommensgrenze bis zu:  Prozentsatz der Reduzierung

1) Lire 24.000.000    50%

2) Lire 40.000.000    30%

3) Lire 48.000.000    25%

c) Prozentuelle Anpassung des Bußgeldes in bezug auf die Lage der
Liegenschaften (diese ist auf die Beträge, welche gemäß obigen Buchstaben
a) und b) errechnet wurden, anzuwenden):
1) Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern:

Zone  Bemessungswerte

1.1) Landwirtschaftsgebiet    0.85

1.2) Bauzone in der Peripherie    1

1.3) Bauzone, die zwischen der Peripherie und dem alten
Ortskern gelegen ist    1,20

1.4) Zone mit besonderem Wert in der Bauzone oder im
Landwirtschaftsgebiet    1,20

1.5) Alter Ortskern    1,30

2) Gemeinden mit Bevölkerung unter 20.000 Einwohnern:

Zone  Bemessungswerte

2.1) Landwirtschaftsgebiet    0,85

2.2) Verbauter Ortskern    1

2.3) Alter Ortskern    1,10

3) Gemeinden mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 5.000 Einwohnern:
Der Bemessungswert ist für 1 für alle Zonen des Gemeindegebietes.