Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.
(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen der für die Beherbergungstätigkeit bestimmten Räume, allfällige weitere Benennungen und Kennzeichen sowie nähere Bestimmungen zur Anwendung dieses Gesetzes festgelegt.