Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.
(1) Gegen die Maßnahmen des Bürgermeisters laut Artikel 3 kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen ab Mitteilung oder Zustellung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einlegen.