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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 121)
Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.

Art. 5 (Bekanntgabe der Preise)

(1) Wer eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ausübt, ist verpflichtet, die Mindest- und Höchstpreise der angebotenen Leistungen an einer für die Gäste gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Die Preiskärtchen müssen in jedem Stockwerk, in dem sich die Gästezimmer oder Ferienwohnungen befinden, ausgehängt werden. Sind hingegen die Preise für die einzelnen Zimmer oder Wohnungen unterschiedlich hoch, sind die Preiskärtchen in allen Zimmern und Wohnungen auszuhängen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mindest- und Höchstpreise sind der gesetzlich anerkannten örtlichen Fremdenverkehrsorganisation bis jeweils 1. Oktober oder 1. März mitzuteilen; die Preise sind ab folgendem 1. Dezember bzw. 1. Juni an gültig. Erfolgt diese Mitteilung nicht termingerecht, so wird die letzte Mitteilung stillschweigend bestätigt.

(3) Die Termine laut Absatz 2 können mit Beschluß der Landesregierung geändert werden. Der betreffende Beschluß wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.