In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 121)
Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.

Art. 4 (Änderung und Einstellung der Tätigkeit)

(1) Vorbehaltlich der in Artikel 1 festgelegten Höchstzahlen gilt Artikel 2 sinngemäß, wenn die Anzahl der Räume oder Wohnungen oder die gemeldete Bettenzahl geändert wird.

(2) Die Einstellung der Tätigkeit ist dem zuständigen Bürgermeister innerhalb von dreißig Tagen zu melden.