Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die darin geregelte Tätigkeit gemäß Landesgesetz vom 15. Jänner 1982, Nr. 3, in geltender Fassung, ausübt, kann diese Tätigkeit weiterführen und die Meldung laut Artikel 2 unterlassen.
(2) Wer die in Artikel 1 genannte Tätigkeit ausübt, kann außerdem in den Genuß der Beiträge laut Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 8, kommen.