In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 121)
Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.

Art. 11 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wird die in diesem Gesetz geregelte Tätigkeit nicht gemeldet, so wird die sofortige Schließung des Betriebes verfügt und eine Verwaltungsstrafe von Euro 328 bis Euro 1.306 verhängt.6)

(2) Mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 68 bis Euro 328 wird bestraft, wer:6)

  1. Räume, die in der Meldung nicht angegeben sind, im Sinne von Artikel 1 verwendet,
  2. Preise anwendet, die unter den mitgeteilten und angezeigten Mindestpreisen bzw. über den mitgeteilten und angezeigten Höchstpreisen liegen,
  3. es unterläßt, die Preiskärtchen gemäß Artikel 5 auszuhängen,
  4. die Änderung oder Einstellung der Tätigkeit nicht meldet.
  5. Einstufungskennzeichen mit falschen Angaben anbringt oder eine unrichtige Einstufung verwendet, 7)
  6. nicht die Informationen erteilt, die für die Einstufung erforderlich sind, oder die Überprüfungen in diesem Zusammenhang nicht zuläßt. 7)

(2/bis) Mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 235 bis Euro 705 wird bestraft, wer die Meldung der beherbergten Personen bzw. der Nächtigungen nicht, nur teilweise oder verspätet vornimmt.6)8)

(3) Im Wiederholungsfall kann darüber hinaus die Weiterführung der Tätigkeit untersagt werden.

(4) Die Ermittlung der Übertretungen dieses Gesetzes ist Aufgabe der Organe, die für die Überwachung und Kontrolle laut Artikel 7 zuständig sind.

(5) Die Strafen werden vom zuständigen Bürgermeister verhängt. Die Zahlung der Verwaltungsstrafe erfolgt über den betreffenden Schatzmeister zugunsten der Gemeinde, auf deren Gebiet die Übertretung begangen wurde. Im übrigen wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

6)

Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 35 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

7)

Die Buchstaben e) und f) wurden eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

8)

Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.