Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 1995, Nr. 24.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme in den Dienst in Abweichung von Artikel 59 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761ist im Rahmen der Stellenvakanz im Plansoll nicht befristet. Der Antrag kann bei jedem Sonderbetrieb Sanitätseinheit des Landes Südtirol eingereicht werden.
(2) Der Sonderbetrieb kann mit eigener Maßnahme über die Wiederaufnahme in den Dienst verfügen.
(3) Für die Wiederaufnahme in den Dienst ist die bei der früheren Aufnahme verlangte Ausbildung jener gleichgestellt, welche von den zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme geltenden Bestimmungen verlangt wird.
(4) Der auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst wiederaufgenommene oder wiedereingestellte Bedienstete wird in den Stellenplan und in den Funktionsrang eingestuft, denen er bei Dienstaustritt angehörte, und zwar unter Beibehaltung des erworbenen Dienstalters.
(5)5)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5; Absatz 5 wurde später geändert durch Art. 59 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.