Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. August 1994, Nr. 38.
Omissis.
Siehe Fußnote zu Art. 5 des L.G. vom 17. August 1989, Nr. 6.
Ergänzt den Art. 1 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 24.
(1) Die Gemeinden sind befugt, neues Personal im Rahmen jener Stellen aufzunehmen, die in den beschlossenen und aufsichtsbehördlich überprüften Stellenplänen enthalten sind, unbeschadet der Befugnis, Personal mit befristetem Vertrag im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 5. März 1993, Nr. 4, aufzunehmen.
(2) Den Gemeinden ist es nicht gestattet, Erhöhungen der geltenden Stellenpläne vorzunehmen, wenn dadurch folgendes Verhältnis Bedienstete/Einwohner unterschritten wird:
(3) Im Falle objektiver, nachgewiesener und begründeter Erfordernisse kann die Landesregierung ausnahmsweise die Gemeinden ermächtigen, vom Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz abzuweichen. Die Ermächtigung wird innerhalb des Termins von sechzig Tagen ab Antrag erteilt.
(4) Im Antrag für die Ermächtigung zur Stellenplanerweiterung muß folgendes bestätigt werden:
Ändert den Art. 1 des L.G. vom 15. Jänner 1977, Nr. 2.
Ändert den Art. 20 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 21.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27.
Ergänzt das L.G. vom 19. März 1991, Nr. 6.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.