Kundgemacht im A.Bl. vom 22. November 1994, Nr. 52.
(1) Die Nicht-EU-Bürger, die vorübergehend in der Provinz Bozen anwesend sind, werden zu den sanitären Leistungen hinsichtlich der Grundbetreuung, der pharmakologischen, der spezialistischen und Krankenhausbetreuung, weiters zu kollektiven Präventivmaßnahmen, die im Interesse der öffentlichen Gesundheit sind, zugelassen. In diesem Bereich werden profilaktische Maßnahmen mittels Pflichtimpfungen, Untersuchungen zu ansteckenden Krankheiten wie auch der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen für die Diagnose und die Heilung von Krankheiten betreffend die öffentliche Gesundheit zugesichert.
(2) Die Landesregierung legt mittels Beschluß die gemäß Absatz 1 zu treffenden Maßnahmen fest. 3)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 5 wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.