Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Mai 1993, Nr. 20.
(1) 4)
(2) Um den gestiegenen Personalbedarf zu decken, der für die Verwaltung der Pädagogischen Institute der deutschen und der italienischen Muttersprache erforderlich ist, ist das Plansoll des allgemeinen Stellenplans des Landespersonals laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, in geltender Fassung, um zwei Stellen in der sechsten Funktionsebene erhöht.
Ersetzt Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 30. Juni 1987, Nr. 13.