In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Zur Verbesserung und zur Modernisierung privat vermieteter Gästezimmer und Ferienwohnungen können Zuschüsse gewährt werden.

Art. 2 (Beitragsbegünstigte)

(1)Die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen können Personen gewährt werden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, privat Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, sofern diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren vor Einreichen des Ansuchens ausgeübt wird. Zuschüsse für Einrichtungsgegenstände und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen können ab Tätigkeitsmeldung gewährt werden.2)

2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 3

(1) Die Beiträge laut Artikel 1 können im Ausmaß von höchstens 50 Prozent auf der Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, gewährt werden.3)

3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 54 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 4 (Ansuchen)

(1) Die Ansuchen um Gewährung der Zuschüsse sind an das zuständige Amt der Landesverwaltung zu richten und müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Ablichtung und Meldebestätigung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. Jänner 1982, Nr. 3, geändert durch die Landesgesetze Nr. 6/1987und Nr. 7/1988,
  2. Ausführungsplan und allenfalls erforderliche Baubewilligung,
  3. Kostenvoranschlag,
  4. Eigenerklärung, daß zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht oder vor nicht mehr als sechs Monaten ab Gesuchsvorlage begonnen worden ist und diese Investition sich ausschließlich auf Gästezimmer oder Ferienwohnungen bezieht. 4)
4)
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 5 (Gewährung der Zuschüsse)

(1) Die Landesregierung setzt die zulässigen Ausgaben fest und gewährt die Zuschüsse.

(2) Die Zuschüsse können nicht gewährt werden, wenn für dasselbe Vorhaben bereits eine anderweitige Förderung durch die öffentliche Hand in den vorhergehenden fünf Jahren gewährt worden ist.

Art. 6 (Auszahlungen der Förderungen)

(1) Die Beihilfen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen in einmaliger Zahlung ausbezahlt.

(2) Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann aufgrund von saldierten Rechnungen und der Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition erfolgen.

(3) Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

(4) Im Falle, daß die tatsächliche Ausgabe niedriger als der genehmigte Kostenvoranschlag ist, wird die Beihilfe anteilmäßig gekürzt und gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet.

(5) Die Vorhaben müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Mitteilung über die Zuschußgewährung durchgeführt sein.

(6) Vorliegende Bestimmungen können auch auf genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Gesuche ausgedehnt werden.5)

5)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 7 (Widerrufung der Zuschüsse)

(1) Wird innerhalb von fünf Jahren nach Abschluß der Bauarbeiten die Zweckbestimmung der betreffenden Räume geändert, so wird der Zuschuß widerrufen und gemäß gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, im vollen Umfang zuzüglich der gesetzlichen Zinsen eingetrieben.6)

(2) Das zuständige Landesamt zahlt den Zuschuß nur gegen Vorlage einer Erklärung aus, in welcher sich der Zuschußempfänger verpflichtet, die Zweckbestimmung der betreffenden Räume für die Dauer von fünf Jahren beizubehalten, und weiters erklärt, für dieselben Bauvorhaben in den vorhergehenden fünf Jahren keine anderen öffentlichen Zuschüsse erhalten zu haben; die Unterschrift unter der Erklärung muß beglaubigt sein.

(3) Die Umwandlung des privaten Vermietungsbetriebes in einen gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb stellt keine Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Absatz 1 dar.

6)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 8 (Finanzierung)

(1) Die für die Anwendung dieses Gesetzes im Haushaltsvoranschlag bereitzustellenden Mittel werden jährlich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, mit Finanzgesetz festgesetzt.

(2) Im Jahre 1993 werden die Mittel verwendet, die zur Anwendung des Landesgesetzes vom 10. August 1988, Nr. 29, im Haushaltsvoranschlg bereitgestellt sind.

Art. 97)

7)
Ersetzt den Art. 25 Absatz 4 des L.G. vom 18. August 1992, Nr. 33.

Art. 10 (Schlußbestimmung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 10. August 1988, Nr. 29, aufgehoben; es ist jedoch auf bereits zugelassene Gesuche, die noch auf ihm beruhen, anzuwenden.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.