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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 7 (Widerrufung der Zuschüsse)

(1) Wird innerhalb von fünf Jahren nach Abschluß der Bauarbeiten die Zweckbestimmung der betreffenden Räume geändert, so wird der Zuschuß widerrufen und gemäß gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, im vollen Umfang zuzüglich der gesetzlichen Zinsen eingetrieben.6)

(2) Das zuständige Landesamt zahlt den Zuschuß nur gegen Vorlage einer Erklärung aus, in welcher sich der Zuschußempfänger verpflichtet, die Zweckbestimmung der betreffenden Räume für die Dauer von fünf Jahren beizubehalten, und weiters erklärt, für dieselben Bauvorhaben in den vorhergehenden fünf Jahren keine anderen öffentlichen Zuschüsse erhalten zu haben; die Unterschrift unter der Erklärung muß beglaubigt sein.

(3) Die Umwandlung des privaten Vermietungsbetriebes in einen gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb stellt keine Änderung der Zweckbestimmung im Sinne von Absatz 1 dar.

6)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.