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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 4 (Ansuchen)

(1) Die Ansuchen um Gewährung der Zuschüsse sind an das zuständige Amt der Landesverwaltung zu richten und müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. Ablichtung und Meldebestätigung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. Jänner 1982, Nr. 3, geändert durch die Landesgesetze Nr. 6/1987und Nr. 7/1988,
  2. Ausführungsplan und allenfalls erforderliche Baubewilligung,
  3. Kostenvoranschlag,
  4. Eigenerklärung, daß zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht oder vor nicht mehr als sechs Monaten ab Gesuchsvorlage begonnen worden ist und diese Investition sich ausschließlich auf Gästezimmer oder Ferienwohnungen bezieht. 4)
4)
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.