In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 211)
Bestimmungen über das Gemeindepolizeiwesen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.

Art. 1 (Gemeindepolizeidienst)  delibera sentenza

(1) Unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Gesetzes vom 7. März 1986, Nr. 65, und der Bestimmungen dieses Gesetzes nehmen die Gemeinden im Rahmen der eigenen und der ihnen übertragenen Zuständigkeiten die Aufgaben der Orts-, Stadt- bzw. Landpolizei, der Verwaltungspolizei sowie alle weiteren polizeilichen Befugnisse wahr.

(2) Zu dem im Absatz 1 erwähnten Zweck richten die Gemeinden einen Gemeindepolizeidienst ein, und zwar in der Weise, daß dieser an allen Tagen des Jahres aufrechterhalten bleibt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 10.02.2000 - Bauleitplan - Inhalt - Verkehrsverbindungen

Art. 2 (Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden)

(1) Die Gemeinden können sich zur Führung des Gemeindepolizeidienstes zu Verbänden, auch auf Bezirksebene, zusammenschließen oder den Dienst an die Bezirksgemeinschaft, der sie angehören, delegieren; sie haben außerdem die Möglichkeit, Abkommen abzuschließen, laut welchen sie zur Erreichung von gemeinsamen Zielen sich gegenseitig Personal und Einsatzmittel zeitweise zur Verfügung stellen.

(2) Kommt es zu einem Zusammenschluss oder zu einer Delegierung laut Absatz 1, werden Organisation und Ausstattung des Dienstes sowie dienstrechtliche Stellung und Aufgaben des betroffenen Personals im Statut des Verbandes bzw. in der Geschäftsordnung der Bezirksgemeinschaft geregelt. 2)

2)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 43 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1

Art. 3 (Gemeindepolizeikorps)

(1) Einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden, deren gemeindepolizeilichen Aufgaben von wenigstens sieben Bediensteten ausgeübt werden, die mit diesen Aufgaben betraut sind, können ein Gemeindepolizeikorps errichten.

Art. 4 (Zuordnung der Gemeindepolizeidienste oder -korps)

(1) Der Gemeindepolizeidienst oder das Gemeindepolizeikorps ist dem Bürgermeister - oder dem Assessor, der von diesem entsprechend beauftragt ist - unterstellt, welcher Anweisungen erteilt und die Aufsicht über die Ausübung des Dienstes innehat.

(2) Wird der Gemeindepolizeidienst oder das Gemeindepolizeikorps von einem Gemeindeverband geführt, so regelt der Akt, mit dem der Dienst oder das Korps errichtet wird, die Verabschiedung der Geschäftsordnung, die Bestimmungen über folgendes enthalten muß:

  • a)  die Festlegung der Einrichtungen und Einsatzmittel,
  • b)  die Koordinierungsbefugnisse des Verantwortlichen,
  • c)  die in Artikel 7 enthaltenen Vorschriften.

(3) Die Angehörigen der erwähnten Dienste oder Korps unterstehen in jedem Fall dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Assessor, der für das jeweilige Einsatzgebiet zuständig ist.

(4) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1986, Nr. 65, angeführten Tätigkeiten und im Rahmen der eigenen Befugnisse werden die Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps aufgrund einer begründeten Anfrage seitens der Behörde für öffentliche Sicherheit oder der Gerichtsbehörde vom Bürgermeister zur Verfügung gestellt. Bei der Ausübung dieser Funktionen untersteht das obenerwähnte Personal den Weisungen der zuständigen Gerichts- oder Sicherheitsbehörde unter Beachtung allfälliger Vereinbarungen, die zwischen den genannten Behörden und dem Bürgermeister getroffen worden sind.

Art. 5 (Aufgaben der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps)

(1) Die Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps:

  • a)  wachen darüber, daß die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und anderen Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur, und zwar insbesondere die Vorschriften über das Orts-, Stadt- und Landpolizeiwesen, den Straßenverkehr, das Bau- und Städtebauwesen, den Umweltschutz, das Gesundheitswesen, den Handel, die Gaststätten und andere der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe sowie öffentliche Veranstaltungen, eingehalten werden,
  • b)  leisten Katastrophenhilfe - im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden - sowie Hilfe bei Unfällen, die einzelne Personen betreffen,
  • c)  informieren, sammeln Informationen, überprüfen, stellen Erhebungen an und führen weitere Aufgaben im Sinne der einschlägigen Gesetze oder Verordnungen aus, die von den zuständigen Behörden angefordert werden,
  • d)  verrichten Ordnungs-, Aufsichts- und Eskortierungsdienst im Rahmen der institutionellen Befugnisse und Aufgaben der Gemeinden.

Art. 6 (Örtliche Begrenzung des Dienstes)

(1) Die Polizeieinsätze beschränken sich normalerweise auf die Gebiete, für welche die Dienste oder Korps zuständig sind, sowie auf jene der Dienste oder Korps, zu denen die Bediensteten aufgrund der Abkommen laut Artikel 2 abgestellt oder abgeordnet sind.

(2) Dienste außerhalb des Zuständigkeitsgebietes sind zulässig in Katastrophenfällen oder zur Verstärkung anderer Dienste oder Korps bei außerordentlichen Anlässen oder zur Pflege der Verbindungen oder für Repräsentationszwecke; Außendienste dieser Art setzen das Einverständnis der zuständigen Behörden voraus.

(3) Einsätze außerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes auf Initiative des einzelnen Beamten sind einzig und allein zulässig, wenn sich dafür die Notwendigkeit infolge der Begehung einer Straftat im eigenen Zuständigkeitsgebiet ergibt.

Art. 7 (Geschäftsordnung der Gemeindepolizei)  delibera sentenza

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindepolizei regelt auf der Grundlage der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen und der folgenden Richtlinien die Zahl der Stellen in den Stellenplänen, die Funktionsebenen, die Berufsbilder, die jeweilige dienstrechtliche Stellung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps:

  • a)  der innere Aufbau und die Zahl der Stellen in den Stellenplänen werden, nach Absprache mit den Fachgewerkschaften, auf der Grundlage der Wohn- und fluktuierenden Bevölkerung, der Größe sowie der landschaftlichen und städtebaulichen Eigenschaften des Gebietes, der Zeiten, in denen der Dienst gewährleistet sein muß, der Motorisierungsquote, der Häufigkeit von Übertretungen der einschlägigen Vorschriften sowie auf der Grundlage aller weiteren relevanten Elemente institutioneller oder sozialökonomischer Natur oder solcher im Zusammenhang mit der Einsatzeffizienz festgelegt,
  • b)  der Kommandant des Gemeindepolizeikorps ist dem Bürgermeister oder dem beauftragten Assessor gegenüber für die Ausbildung der Bediensteten, für die Disziplin in ihren Reihen und für ihren Einsatz verantwortlich,
  • c)  die Angehörigen der Gemeindepolizei sind in dem von ihrer dienstrechtlichen Stellung und von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rahmen verpflichtet, die Anweisungen ihrer Vorgesetzten und der Behörden, die für die einzelnen Einsatzgebiete zuständig sind, zu befolgen,
  • d)  die Angehörigen der Gemeindepolizei tragen im Dienst Uniform; das Tragen von Zivilkleidung ist nur dann zulässig, wenn es für die Ausübung des Dienstes unerläßlich ist und bewilligt wird,
  • e)  die Angehörigen der Gemeindepolizei, die im Rang eines Amtsträgers der Sicherheitspolizei stehen, sind ohne einen vorgeschriebenen Waffenpaß zum Tragen von Waffen berechtigt, die ihnen unter Berücksichtigung der Art ihres Dienstes und nach den näheren Bestimmungen der einschlägigen, mit Dekret des Innenministers genehmigten Verordnung zur Verfügung gestellt werden können; das Waffentragen ist, unter Beachtung der in Artikel 6 enthaltenen Einschränkungen, auch außerhalb des Dienstes zulässig,
  • f)  die erfolgreiche Teilnahme an Berufsbildungskursen des Landes laut Artikel 10 wird bei den Wettbewerben zur Besetzung von Stellen bei der Gemeindepolizei berücksichtigt.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 10.02.2000 - Bauleitplan - Inhalt - Verkehrsverbindungen

Art. 8 (Mitteilungen an das Innenministerium)

(1) Die in Artikel 7 genannten Geschäftsordnungen der Gemeindepolizei werden binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen und sind dem Innenministerium zu übermitteln.

Art. 9 (Uniformen)

(1) Die Uniformen der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps bestehen aus einer organischen Ausstattung an Kleidungsstücken und Zubehör mit entsprechender Bezeichnung; sie haben sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch der Identifikation Rechnung zu tragen. Ein Kopieren von Uniformen der Streitkräfte und der Staatspolizei ist unzulässig.

(2) Es wird unterschieden zwischen der ordentlichen Dienstuniform und der Uniform, welche zu besonderen feierlichen oder repräsentativen Anlässen getragen wird; die Merkmale der Uniformen tragen der örtlichen Tradition Rechnung.

(3) Die in Artikel 5 angeführten Aufgaben werden in der Regel in der vorgeschriebenen Uniform wahrgenommen, und zwar unter Beachtung der einschlägigen Gemeindeverordnungen oder Vorschriften jener Körperschaften, welchen die Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps angehören.

(4) Die auf den Uniformen der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps angebrachten Rangabzeichen enthalten das Wappen und die Bezeichnung der Körperschaft, zu welcher sie gehören.

Art. 10 (Vorschriften über die Einstellung)

(1) Die Einstellung von Personal in den Gemeindepolizeidienst darf nur mit öffentlichem Wettbewerb erfolgen.

(2) Für die Zulassung zu den Wettbewerben um Stellen für Kommandanten der Gemeindepolizei ist ein Doktorat erforderlich, sofern in den Bestimmungen über die Einstufung in die Funktionsebenen in den Abkommen nichts anderes festgelegt ist, die vom vereinheitlichten Text der Regionalgesetze über die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der Bediensteten der Gemeinden vorgesehen sind; der genannte vereinheitlichte Text wurde mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 10. Mai 1983, Nr. 3/L, erlassen.

(3) Die einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden oder der Gemeindenverband der Provinz Bozen veranstalten Berufsbildungskurse zur Einstellung von Personal bei der Gemeindepolizei und Fortbildungs- und Umschulungskurse sowie Kurse zur Verbesserung der Kenntnis der zweiten Sprache für das im Dienst stehende Personal; sie veranstalten diese Kurse entweder selbst oder durch wissenschaftliche oder Bildungseinrichtungen, die in geeigneter Weise ausgestattet sind und Gewähr dafür bieten, daß die Kurse zufriedenstellend durchgeführt werden.

(4) Die Teilnehmerzahl und die näheren Bestimmungen über die Zulassung zu den Kursen sowie Dauer und Art derselben werden von der Landesregierung so festgelegt, daß die Erfordernisse der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllt werden.

(5) Das Land kann Beiträge zur Deckung der Kosten gewähren, die aus der Veranstaltung der unter Absatz 3 angeführten Kurse erwachsen.

Art. 11 (Finanzierung)

(1) Die Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes werden mit dem jährlichen Finanzgesetz oder mit einer anderen gesetzgebenden Maßnahme gleichartiger Natur festgelegt.

Art. 12   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13.

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