(1) Der Gemeindepolizeidienst oder das Gemeindepolizeikorps ist dem Bürgermeister - oder dem Assessor, der von diesem entsprechend beauftragt ist - unterstellt, welcher Anweisungen erteilt und die Aufsicht über die Ausübung des Dienstes innehat.
(2) Wird der Gemeindepolizeidienst oder das Gemeindepolizeikorps von einem Gemeindeverband geführt, so regelt der Akt, mit dem der Dienst oder das Korps errichtet wird, die Verabschiedung der Geschäftsordnung, die Bestimmungen über folgendes enthalten muß:
- a) die Festlegung der Einrichtungen und Einsatzmittel,
- b) die Koordinierungsbefugnisse des Verantwortlichen,
- c) die in Artikel 7 enthaltenen Vorschriften.
(3) Die Angehörigen der erwähnten Dienste oder Korps unterstehen in jedem Fall dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Assessor, der für das jeweilige Einsatzgebiet zuständig ist.
(4) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1986, Nr. 65, angeführten Tätigkeiten und im Rahmen der eigenen Befugnisse werden die Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps aufgrund einer begründeten Anfrage seitens der Behörde für öffentliche Sicherheit oder der Gerichtsbehörde vom Bürgermeister zur Verfügung gestellt. Bei der Ausübung dieser Funktionen untersteht das obenerwähnte Personal den Weisungen der zuständigen Gerichts- oder Sicherheitsbehörde unter Beachtung allfälliger Vereinbarungen, die zwischen den genannten Behörden und dem Bürgermeister getroffen worden sind.