(1) Jeder Träger öffentlicher oder privater Interessen sowie die Träger von überindividuellen Interessen, die in Vereinigungen oder Komitees konstituiert sind, können sich, sofern ihnen aus der Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann, am Verfahren beteiligen, und zwar in der Form und innerhalb der Fristen, die in der Durchführungsverordnung festgelegt sind.
(2) Die Rechtsträger laut Absatz 1 und jene gemäß Artikel 14 haben folgende Rechte: