(1) Die Eröffnung des Verfahrens wird jenen Personen mitgeteilt, die sich kraft Gesetzes einschalten müssen, sowie den bestimmten oder leicht bestimmbaren Personen, denen aus der abschließenden Maßnahme ein Nachteil erwachsen kann.30)
(2) In den Fällen laut Absatz 1 bleibt für die Verwaltung die Möglichkeit bestehen, auch vor der entsprechenden Benachrichtigung vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.
(3) In der persönlichen Mitteilung laut Absatz 1 ist anzugeben:
(4) Ist die persönliche Mitteilung wegen der großen Anzahl von Adressaten nicht möglich oder besonders schwierig, so gibt der für das Verfahren verantwortliche Beamte die Angaben laut Absatz 3 in geeigneter Form bekannt; diese wird von Fall zu Fall festgesetzt oder durch die Dienstanweisung generell vom vorgesetzten Organ bestimmt.
(5) Ist die Mitteilung an mehrere nicht leicht bestimmbare Betroffene gerichtet, so ist sie in deutscher und italienischer Sprache abzufassen.
(6) Die Unterlassung oder die Mangelhaftigkeit einer vorgeschriebenen Mitteilung kann nur von einem Rechtsträger beanstandet werden, in dessen unmittelbarem Interesse die Mitteilung vorgesehen ist.