(1) Die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist mit der Verpflichtung verbunden, die Bauten und die Sachen, wofür die Begünstigungen gewährt wurden, für folgende Zeiträume weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen:
- a) zehn Jahre bei Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b),
- b) fünf Jahre bei Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e),
- c) bis zum Ablauf des ursprünglichen Leasingvertrages, aber mindestens fünf Jahre ab Vertragsabschluß, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, und mindestens zehn Jahre ab Vertragsabschluß, wenn es sich um Liegenschaften handelt; dies gilt für Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e).
(2) Die Landesregierung kann mit dem Beschluß über die Gewährung der Begünstigungen den Anspruchsberechtigten die Fristen für den Aufbau der Betriebsstruktur und die Aufnahme der Produktion sowie die zahlenmäßige Stärke der Belegschaft, die erreicht oder erhalten werden muß, vorschreiben.
(3) Der Zuschuß wird widerrufen, wenn die Genossenschaften die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Pflichten nicht erfüllen, oder die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die Erreichung des Beschäftigungsstandes nicht einhalten - es sei denn, die Landesregierung gestattet aus triftigen Gründen allfällige Abweichungen -, weiters wenn sie die subjektiven Voraussetzungen nicht mehr haben, im Antrag auf Gewährung der Begünstigungen falsche Erklärungen abgegeben haben, oder auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen aufgelöst wurden, oder über sie ein Konkurs verhängt wurde; demzufolge müssen sie alle bereits ausgezahlten Beträge, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, zurückzahlen. 4)
(4) Die Landesregierung kann die Begünstigungen im Verhältnis zur festgestellten Nichterfüllung und zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der durchgeführten Maßnahmen widerrufen.
(5) In den Akten über die Abtretung der Liegenschaften muß eine Klausel über die Begründung des Vorkaufsrechts zugunsten des Landes Südtirol enthalten sein.