Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Jänner 1993, Nr. 3.
(1) Die Begünstigungen können von Genossenschaften laut Artikel 1 Absatz 1 in Anspruch genommen werden, die im Genossenschaftsregister Südtirols eingetragen sind, in Südtirol ihren Sitz haben und vorwiegend dort tätig sind.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen sind nicht mit jenen gleicher Art kumulierbar, welche andere Staats-, Regional- oder Landesgesetze vorsehen.