Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1992, Nr. 5.
Omissis.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Für die Koordinierung der Tätigkeiten, die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes zusammenhängen, welcher der Oberschule für Landwirtschaft von Auer angeschlossen ist, wird das Plansoll des Sonderstellenplanes des Personals der Schulverwaltung laut Anlage 3 a) Ziffer 2) des L.G. Nr. 11/1991 um eine Einheit in der vierten Funktionsebene erhöht.
(2) (3) (4) (5) 4)
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.
Erhöht das Plansoll um eine Stelle gemäß Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 31. Juli 1970, Nr. 17.
(1) Die Berufsfeuerwehr von Bozen nimmt auch die Feuerwehrdienste am Zivilflughafen von Bozen war, und zwar zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie vorher mit der Führung des Flughafens zu vereinbaren sind.
(2) Um den neuen Einsatzerfordernissen gerecht zu werden und zur Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 wird das Plansoll des Sonderstellenplanes der Feuerwehrdienste der Berufsfeuerwehr Bozen gemäß Anlage 2) des L.G. Nr. 11/1991 um insgesamt 25 Einheiten erhöht und gemäß Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeteilt.
(3) Bis zu einer Neuregelung gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, gelten für das Personal des in Absatz 2 genannten Sonderstellenplanes die für das staatliche Feuerwehrkorps vorgesehenen Berufsbilder im Einsatz- und technischen Bereich.
(4) Die Planstellen der einzelnen in Absatz 3 vorgesehenen Berufsbilder werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 11/1991 festgelegt.
Abgedruckt in Fußnote zum einzigen Artikel des L.G. vom 11. März 1983, Nr. 7.
(1) Das zu anderen öffentlichen Körperschaften abgeordnete Landespersonal wird, für die Dauer der entsprechenden Abordnung, außerhalb des Stellenplans geführt.
(2) Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal über die Zahl der Planstellen hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Funktionsebenen oder Berufsbildern ergeben.
Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.
Ersetzt die Anlage 1, 2a), 2c), 3a) und 3e) zum L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.