Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 1992, Nr. 5.
(1) Das zu anderen öffentlichen Körperschaften abgeordnete Landespersonal wird, für die Dauer der entsprechenden Abordnung, außerhalb des Stellenplans geführt.
(2) Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal über die Zahl der Planstellen hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Funktionsebenen oder Berufsbildern ergeben.