(1) Im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, wird im Rahmen der Landesarbeitskommission eine Unterkommission gebildet, welche die Bezeichnung Landeskommission für die Berufsbildung erhält.
(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterkommission laut Absatz 1 werden von der Landesarbeitskommission festgelegt; es gehören ihr von Rechts wegen an:
(3) Die Kommission für die Berufsbildung nimmt alle ihr von Gesetzen und Verordnungen zugedachten Befugnisse wahr und gibt hinsichtlich folgender Punkte ihr Gutachten ab:
(4) Sekretär ist ein Landesbediensteter, der mindestens der VI. Funktionsebene angehört.
(5) Die anspruchsberechtigten Mitglieder der Kommission erhalten die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütung, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.