In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 381)
Bestimmungen über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Landesinteresse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1992, Nr. 45.

Art. 1

(1) Zu den Vor- und Ausführungsprojekten für Bauvorhaben öffentlicher Körperschaften mit einem Auftragswert über 2.500.000 Euro muss das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten eingeholt werden. 2)

(2) Zu Entwürfen für Bauvorhaben Privater mit einem Auftragswert über 500.000 Euro, muss, falls um gesetzlich vorgesehene Beiträge oder sonstige wirtschaftliche Unterstützungen angesucht wird, das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten eingeholt werden, wenn dies im entsprechenden Förderungsgesetz vorgesehen ist. 2)

(3)  3)

(4) Das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht sämtliche Gutachten anderer Beratungsorgane des Landes, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Ausführung des Projekts vorschreiben, mit Ausnahme der Gutachten, die von Landesgesetzen auf dem Gebiet der ordentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sind. 4)

(5) Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften zusätzlich zum Gutachten des technischen Landesbeirates noch die Ermächtigung, die Genehmigung, die Unbedenklichkeitserklärung, die Erlaubnis oder eine andere beliebig bezeichnete Zustimmung anderer Landesorgane vorschreiben, so gelten die genannten Zustimmungen als erteilt, wenn die Vertreter dieser Organe im technischen Landesbeirat nicht ihre begründete Ablehnung ausgedrückt haben.

(6) Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften zusätzlich zum Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten für besondere Zwecke die Begutachtung oder Genehmigung eines bestimmten Beratungsorganes oder Amtes des Landes vorsehen, so gilt die Begutachtung oder Genehmigung als gewährt, falls der Vertreter des Organs oder des Amtes an der Sitzung des technischen Landesbeirates teilgenommen und dabei seine Zustimmung erteilt hat.

(7) Bei Entwürfen für Bauten, für welche die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, beschränkt sich das Gutachten des zuständigen Beratungsorganes für öffentliche Arbeiten auf die Aspekte der Statik, der Verwaltungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

(8) Kein neuerliches Gutachten ist für Ausgabenerhöhungen erforderlich, welche aus quantitativen und qualitativen Änderungen des Entwurfes entstehen, ein Fünftel des genehmigten Entwurfes nicht überschreiten und die Art des Baues nicht wesentlich ändern.

(9) Es bedarf keines neuerlichen Gutachtens, wenn es sich um Auszugsentwürfe eines bereits genehmigten Ausführungsentwurfes handelt.

(10) Kein neuerliches Gutachten ist für bereits genehmigte Entwürfe vorgeschrieben, deren Kostenberechnungen gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1981, Nr. 741, angeglichen werden.

(11) Die Ausführungsentwürfe, die dem zuständigen beratenden Organ zur technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Begutachtung vorzulegen sind, müssen schon mit den vorgeschriebenen Gutachten, Bewilligungen, Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen ausgestattet sein, unbeschadet der Bestimmungen nach den Absätzen 4, 5 und 6.

(12) Die Landesverwaltung kann dem technischen Landesbeirat Studien, Probleme und Fragen, die mit der Planung, Ausführung und Abrechnung der öffentlichen Arbeiten zusammenhängen, zur Überprüfung vorlegen.

2)

Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. Art. 24 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

3)

Aufgehoben durch Art. 77 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

4)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 77 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

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