(1) Körperschaften und Anstalten, welche gemäß diesem Gesetz Beiträge erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude nebst Zubehör, Ausstattung und Einrichtung, die Sitz des Schülerheimes, des Konviktes oder der Schule sind, nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu verändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die auf keinen Fall weniger als zehn und mehr als fünfundzwanzig Jahre sein darf, wird von der Landesregierung festgelegt, wobei auch das Ausmaß des gewährten Beitrages berücksichtigt werden muß. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.
(2) Falls die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör hinsichtlich der im Sinne von Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen abgeändert wird, muß der Beitrag zurückerstattet werden, wobei der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist; dies gilt auch im Fall einer Veräußerung oder Vermietung der erwähnten Sachen an Dritte oder bei Nutznießung jeglicher Art durch Dritte. Für den Fall, daß das Gebäude weiterhin für soziale Zwecke verwendet wird, erfolgt, unter Berücksichtigung der Dauer der Benützung des betreffenden Gebäudes im Sinne der Zweckbestimmung, eine anteilsmäßige Kürzung des gewährten Beitrages; die Differenz zwischen dem gewährten und dem gekürzten Beitrag muß zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes rückerstattet werden.10)
(3) In Abweichung von obiger Bestimmung, können die zweckgebundenen Güter, gegen die Entrichtung einer Entschädigung, die den erhaltenen Beiträgen Rechnung trägt, dem Land zur Verfügung gestellt werden.