(1) Zur Deckung der Ausgaben, die mit der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich des Grundstückserwerbs, der Planung, des Baus, der Erweiterung, des Umbaus und der außerordentlichen Instandhaltung von Schulgebäuden zusammenhängen und für welche die Gemeinden zuständig sind, können letztere aufgrund der Bestimmungen und im Rahmen des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, die vom Land für diesen Zweck bereitgestellten Mittel beanspruchen.
(2) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für öffentlichen Unterricht können außerdem mit den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln im Rahmen der von der Landesregierung jährlich für diesen Zweck vorbehaltenen Bereitstellungen auch die Ausgaben für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen finanziert werden. Das Ausmaß des Beitrages darf jedoch auf keinen Fall höher als 90% der einzelnen anerkannten Ausgaben sein.
(3) Mit den jährlich vorgesehenen Bereitstellungen können den Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen, ausgenommen die Gemeinden, im Rahmen der verfügbaren Mittel auch Beiträge für den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen sollen, gewährt werden. Das Ausmaß des Beitrages darf auf jeden Fall nicht höher als 90% der anerkannten Kosten sein. Die Bestimmung dieses Absatzes findet auch auf den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Lehr- und Spielmaterial Anwendung6)
(4) Mit den Bereitstellungen gemäß Absatz 3 können außerdem den Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen Beiträge für die Ausgaben zur Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden gewährt werden, welche der Unterbringung von Kindergärten dienen sollen und nicht mit den aufgrund des L.G. Nr. 21/1977vorgesehenen Bereitstellungen finanziert werden können. Das Ausmaß des Beitrages darf nicht höher als 90% der anerkannten Kosten sein.
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