(1) Die Landesbediensteten können einen Teil ihrer Gehaltsbezüge, und zwar im Höchstausmaß von einem Fünftel der entsprechenden Nettobezüge, einzig und allein für Darlehen abtreten, welche diese mit den vom Schatzministerium verwalteten Pensionskassen oder mit anderen Fürsorgeinstituten, bei denen die Landesbediensteten eingeschrieben sind, vereinbaren. Die Abtretung erfolgt gemäß den von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten und Kriterien.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits getätigten Gehaltsabtretungen bleiben aufrecht.