(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 finden die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, nur mehr für jenes weibliche Personal Anwendung, das am 31. Dezember 1992 im Besitze der im Absatz 1 des genannten Artikels 53 vorgesehenen Voraussetzungen ist.
(2) Die aufgrund von Absatz 1 in den unbezahlten Wartestand versetzten Bediensteten können die Unterbrechung des vom genannten Artikel 53 vorgesehenen Wartestandes beantragen. Die Wiederaufnahme in den Dienst ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Stelle frei ist.
(3)3)
(4) Absatz 4 des genannten Artikels 53 ist so zu verstehen, daß im Falle des Einbaues eines Teiles der Sonderergänzungszulage der entsprechende Betrag von der aufgrund des erwähnten Absatzes zustehenden Sonderergänzungszulagen abzuziehen ist. Der vorliegende Absatz findet auch für den von Artikel 15 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 17. September 1987, Nr. 494, vorgesehenen Einbau Anwendung.4)