In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 23. Juni 1992, Nr. 201)
Sanierung von Seilbahnunternehmen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7 Juli 1992, Nr. 28.

Art. 2

(1) Zwecks Anwendung dieses Gesetzes werden die zur Durchführung des L.G. Nr. 9/1991 bestimmten Bereitstellungen des Landeshaushaltes verwendet.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.