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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 3 (Baukonzession)  delibera sentenza

(1) Die vorgeschriebenen Pläne für Neubauten sowie für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung bestehender Gebäude müssen gemäß den technischen Vorschriften ausgearbeitet werden, die für die in Artikel 1 angeführten Bereiche gelten.

(2) Zur Ergänzung des Gesuches um die Baukonzession für neue Bauten und Anlagen oder für die Änderung bestehender Anlagen müssen, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, bei den jeweils zuständigen Gemeindeämtern vor Baubeginn oder vor der Installation noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. der Plan und der technische Bericht über die Brandverhütungsmaßnahmen.
  2. der Plan und der technische Bericht über die Heizanlage, und zwar in Hinsicht auf die Sicherheitsvorkehrungen, die Maßnahmen zum Schutz gegen die Luft- und Wasserverschmutzung sowie die Maßnahmen zur Energieeinsparung.

(3) Der Plan und der technische Bericht gemäß Absatz 2 müssen den mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen.

(4) Das Einreichen des Planes und des technischen Berichtes laut Absatz 2 hat dieselbe Rechtswirkung wie das Gesuch um Erteilung der Brandschutzbescheinigung und jenes um Erteilung der Bewilligung zum Einbau von Heizanlagen.

(5) In der Baukonzession wird angemerkt, daß die Unterlagen hinsichtlich des Brandschutzes und jene hinsichtlich der Heizanlagen, sofern vorgeschrieben, eingereicht wurden; damit wird der Antragsteller ermächtigt, alle in den Unterlagen aufgezeigten Bauten und Anlagen auszuführen.

(6) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Anlagen, für welche keine Baukonzession vorgeschrieben ist, wird die Übereinstimmung dieser Arbeiten mit den einschlägigen technischen Vorschriften von einem Techniker bestätigt, der beim entsprechenden Berufskollegium oder der entsprechenden Berufskammer eingetragen ist; dies gilt auch für Arbeiten zur Anpassung des Gebäudes an die technischen Vorschriften auf den in Artikel 1 genannten Sachgebieten. Die Bestätigung des Technikers muß zusammen mit dem Plan, falls vorgeschrieben, vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden, die diese Hinterlegung bestätigt.

(7) Der Planer und der Bauherr haften persönlich, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, für die korrekte Anwendung der Brandschutzvorschriften und jener über die Heizanlagen.

(8) Der Bürgermeister kann beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung oder bei den zuständigen Ämtern des Assessorates für Umweltschutz, sofern es sich um Probleme handelt, die mit dem Umweltschutz zusammenhängen, jederzeit fachliche Beratung sowie die Durchführung von Kontrollen anfordern. Das Amt legt dem Bürgermeister einen technischen Bericht vor. Die Angaben des Amtes sind bindend. Der Bürgermeister kann jederzeit zu den Sitzungen der Baukommission anerkannte Fachleute auf den Gebieten Brandverhütung und Heizanlagen einladen.

(9) Die Gemeinde übermittelt dem Amt für Druckanlagen und Brandverhütung rechtzeitig die Tagesordnung der Gemeindebaukommissionssitzungen, falls Pläne für Bauten oder Anlagen gemäß Absatz 2 behandelt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 234 del 28.07.1999 - Edilizia e urbanistica - destinazione d'uso - residence - trasformazione in condominio - prevenzione incendi - è applicabile la normativa tecnica prescritta per il residence