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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 4 (Landesbeirat für Verbraucherschutz)

(1) Das Land Südtirol errichtet im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 den Landesbeirat für Verbraucherschutz.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es,

  • a)  die Vorschläge zu prüfen, die unter Artikel, 2, Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehen sind,
  • b)  Gutachten abzugeben über die Zweckmäßigkeit der von der Verbraucherzentrale vorgelegten Initiativen oder Programme sowie Vorschläge zu erarbeiten über das Ausmaß und die Zuweisung der Beiträge, in deren Genuß die Verbraucherzentrale kommen soll,
  • c)  der Landesregierung die unter Buchstabe b) erarbeiteten Gutachten und Vorschläge zu unterbreiten,
  • d)  Gutachten abzugeben über alle anderen Fragen, die im Rahmen des Verbraucherschutzes auftreten, sofern diese von der Landesregierung oder vom Landtag angefordert werden,
  • e)  den Gesamtbetrag der Finanzmittel vorzuschlagen, die im Laufe des Jahres für die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung der von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen Programme aufzuwenden sind.