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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 2 (Verbraucherzentrale)

(1) Das Land Südtirol unterstützt die Bildung einer Verbraucherzentrale, die aus dem Zusammenschluß von Vereinen und Verbänden ohne Gewinnabsichten hervorgeht. Mitglieder können nur Vereine und Verbände werden, die entweder ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig sind oder durch eigene autonome und von der anderen Vereins- oder Verbandstätigkeit getrennte Strukturen oder Abteilungen Aufgaben der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erfüllen.

(2) Aufgaben der Verbraucherzentrale sind:

  • a)  Erarbeitung von Vorschlägen zum Jahresplan für die von den zuständigen Landesassessoraten zu ergreifenden Maßnahmen betreffend Verbraucheraufklärung,
  • b)  jährliche Veröffentlichung eines Berichtes über den Stand des Verbraucherschutzes in Südtirol und der Inanspruchnahme der Dienste,
  • c)  Aufklärung der Verbraucher über Wirtschaftsabläufe,
  • d)  Information über die Einflußmöglichkeiten zur Wahrung der Verbraucherinteressen,
  • e)  Schaffung geeigneter Einrichtungen sowie Zusammenarbeit mit Institutionen, die der Beratung der Verbraucher dienen,
  • f)  Überprüfungen mit Behörden und Wirtschaft zur Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherinteressen,
  • g)  sonstige geeignete Maßnahmen zugunsten der Verbraucher.