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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Das Land Südtirol fördert den Schutz der Rechte der Bürger als Verbraucher und Benutzer von Gütern und Dienstleistungen des individuellen oder gemeinschaftlichen Bedarfs im privaten und öffentlichen Bereich.

(2) Zu diesem Zweck beabsichtigt es, das bewußte Verbraucherverhalten der Bevölkerung zu stärken. Im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, der staatlichen Gesetzgebung und jener des Landes werden folgende Ziele verfolgt:

  • a)  Schutz gegen die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für den Verbraucher und dessen Umwelt sowie gegen Risiken aller Art bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Bereich durch Förderung entsprechender Maßnahmen,
  • b)  Förderung und Durchführung einer auf Information, Bildung und Aufklärung des Verbrauchers ausgerichteten Politik,
  • c)  Unterstützung von Verbraucherzusammenschlüssen.