(1) Die Bewilligung zum Bau oder Umbau einer Einrichtung, die für Veranstaltungen vorgesehen ist, sowie die Benützungsgenehmigung werden vom Bürgermeister erst erteilt, nachdem er
(2) Die Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit den einzelnen Verfahren laut dem vorhergehenden Absatz erwachsen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese Kosten werden pauschal mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.