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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.

Art. 6 (Eignung des Veranstaltungsortes)  delibera sentenza

(1) Wer öffentliche Veranstaltungen durchführen will, muß den Standort so wählen, daß dieser je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe berücksichtigt.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung ist ein Standort als geeignet zu betrachten, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen als auch hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, daß keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und daß die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird. Die Eignung der Veranstaltungsorte wird je nach Zuständigkeit vom Bürgermeister oder vom Landeshauptmann, nach Anhören der in Artikel 10 erwähnten Kommission, festgestellt.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden Vorschriften über die baulichen Merkmale der Lokale einschließlich der Zuschauerräume, Bühnen und Nebenräume sowie der Zugänge und Ausgänge und über die Merkmale der Beleuchtungsanlagen, der Klima- und Heizanlagen, der technischen Ausstattung, der elektrischen Anlagen und der Brandschutz- und Feuerlöschvorrichtungen erlassen.

massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen