(1) Die Bewilligung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen handlungsfähig sein und je nach Art der Veranstaltung die nötige Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Juristischen Personen wird die Bewilligung erteilt, wenn sie einen Vertreter ernennen, der die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat.
(4) Die Bewilligung muß Personen verweigert werden, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sind und nicht die Rehabilitierung erlangt haben, einer vorbeugenden Maßnahme im Sinne des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 14. Oktober 1974, Nr. 497, das Gesetz vom 13. September 1982, Nr. 646, Gesetzesdekret vom 6. September 1982, Nr. 629, welches zum Gesetz vom 12. Oktober 1982, Nr. 726, erhoben wurde, sowie durch das Gesetz vom 23. Dezember 1982, Nr. 936, das Gesetz vom 3. August 1988, Nr. 327, das Gesetzesdekret vom 14. Juni 1989, Nr. 230, welches zum Gesetz vom 4. August 1989, Nr. 282erhoben und durch das Gesetz vom 19. März 1990, Nr. 55, unterworfen sind oder als Gewohnheits-, Berufs- oder Neigungsverbrecher erklärt worden sind.2)
(5) Die Bewilligung kann Personen verweigert werden, die aus einem der folgenden Gründe verurteilt worden sind: wegen eines Deliktes gegen den Bestand des Staates oder die öffentliche Ordnung wegen eines Gewaltverbrechens gegen Personen, wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung oder Menschenraubes, wegen Widerstandes oder Tätlichkeiten gegen die Staatsgewalt, wegen eines Vergehens, das gegen die öffentliche Moral verstößt oder wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit verbotenen Glücksspielen; die Bewilligung kann auch Personen verweigert werden, gegen die ein Konkurs eröffnet worden ist.
(6) Tritt nach Erteilung der Bewilligung einer der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Versagungsgründe ein oder wird er erst nach der Erteilung bekannt, so muß bzw. kann die Bewilligung widerrufen werden.