(1) Die Erteilung der Bewilligungen sowie die Ausübung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben für Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Wanderdarstellungen und Ausstellungen, die laut Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt werden, sowie für Unterhaltungsveranstaltungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 welche eine Zeitspanne von zwei Tagen nicht überschreiten und höchstens 2000 Personen zugänglich sind, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen. Zeltfeste sind auf jeden Fall davon ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.
(3) Der Landeshauptmann erteilt die Bewilligungen für Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 2 welche nicht dem Bürgermeister übertragen sind; er nimmt auch die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben wahr.