(1) Wer gegen Artikel 2, 5, 5/bis, 6, 8 und 9 verstößt, wird mit einer Geldbuße von Euro 144 bis Euro 1.410 bestraft; es besteht außerdem die Pflicht zur Meldung an die Gerichtsbehörde, wenn ein im Strafgesetzbuch vorgesehenes Vergehen festgestellt wird. 3)7)8)
(2) Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 vom zuständigen Amtsdirektor der Landesverwaltung oder vom betreffenden Bürgermeister verhängt; dabei wird das im Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, geändert durch das Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 31und das Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 30, vorgesehene Verfahren angewandt.
(3) Die Einnahmen aus den Geldbußen stehen jeweils der Verwaltung zu, welche die Geldbuße verhängt hat.