(1) Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet; sie besteht aus:
(2) Für jedes wirkliche Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des Landesamtes für Verwaltungspolizei.
(4) Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Lokalaugenscheinen mit Stimmrecht teil; der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter haben das Recht, anläßlich dieser Sitzungen und Lokalaugenscheine gehört zu werden. Die Kommission kann für die Ausübung bestimmter Funktionen einzelne Mitglieder beauftragen.
(5) Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt.
(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind.