In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 91)
Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Zur Verbesserung der Möglichkeiten, die Wirtschaft zu fördern, bestimmt das Land Südtirol die Maßnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, wobei auch eine weitgehende Mobilisierung und eine möglichst gute Nutzung der Mittel, die das Kreditwesen in Südtirol bietet, diesen Zweck fördern soll.2)

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025 - Abänderung des Beschlusses Nr. 2163 vom 30.12.2010 - Änderung der Frist der Aussetzung der Annahme von Beitragsgesuchen im Sinne des LG. Nr. 9/1991 und LG. Nr. 4/1997 im Bereich Tourismus
massimeBeschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010 - Abänderung des Beschlusses Nr. 3197 vom 30.12.2009 - Änderung der Frist der Aussetzung der Annahme von Beitragsgesuchen im Sinne des LG. Nr. 9/1991 und LG. Nr. 4/1997 im Bereich Tourismus
massimeBeschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009 - Aussetzung der Annahme von Beitragsgesuchen im Sinne des L.G. Nr. 9/1991 und L.G. Nr. 4/1997 im Bereich Tourismus (siehe auch Beschluss 2163 vom 30.12.2010)
2)
Der italiensiche Text des Absatzes 1 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 angeführten Zieles ist die Landesregierung ermächtigt, Kontokorrent-Krediteröffnungen oder Finanzierungen, auch zinslose, zugunsten von Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften, die in Südtirol tätig sind und die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen haben, zu gewähren, damit Rotationsfonds errichtet und in der Folge aufgestockt werden können, welche auch in Verbindung mit den von den Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften beigebrachten Mitteln für die von diesem Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen und mit den im Gesetz festgelegten Modalitäten genutzt werden können.3)

(2) Die Landesregierung legt mit Beschluß alles Nähere über die Errichtung der genannten Fonds fest und berücksichtigt dabei, welche Mindesteinlagen hinsichtlich Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Finanzgebarungen erforderlich sind.

(3) Die Rotationsfonds laut Absatz 1, die jedenfalls eine Laufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten dürfen, werden zur Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen oder für begünstigte mobiliare oder immobiliare Leasingoperationen zugunsten der Personen und Firmen oder für Initiativen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind, verwendet; diese Darlehen oder Leasingoperationen bilden eine Alternative zu den in denselben Rechtsvorschriften angeführten Förderungen und bleiben jedenfalls innerhalb deren Größenordnung.4)

(4) Die Gewährung der Darlehen oder die Finanzierung mittels mobiliarem oder immobiliarem Leasing laut diesem Artikel schließt den Zugang zu den anderen Förderungen aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen vorgesehen sind. Im Landwirtschaftssektor kann die Darlehensgewährung nach diesem Gesetz zusätzlich zu den anderen Förderungen bewilligt werden, und zwar so, dass die Summe der Förderungen den jetzigen Wert des von der einschlägigen Gesetzgebung festgelegten Höchstausmaßes nicht überschreitet.4)

massimeBeschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194 - Sonderförderaktion zugunsten von Unternehmen für den Abbau und die Entsorgung von Asbestobjekten
massimeBeschluss Nr. 487 vom 15.03.2010 - Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1554 vom 20.09.2010 und Beschluss Nr. 481 vom 21.03.2011)
massimeBeschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009 - Änderung des Beschlusses Nr. 4525/08 „Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien betreffend Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung) zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" (abgeändert mit Beschluss Nr. 2499 vom 12.10.2009, Beschluss Nr. 2616 vom 26.10.2009, Beschluss Nr. 3000 vom 14.12.2009 und Beschluss Nr. 26 vom 17.01.2011)
massimeBeschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009 - Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1644 vom 15.06.2009)
massimeBeschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009 - Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1643 vom 15.06.2009 und Beschluss Nr. 2250 vom 07.09.2009)
massimeBeschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007 - L.G. Nr. 4 com 13.02.1997 - Änderung der Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben bei den Beiträgen für materielle Investitionen.
3)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
4)
Die Absätze 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 30 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 3

(1) Die Landesregierung legt bei der Bestimmung der Maßnahmen zur Anwendung der einschlägigen Förderungsgesetze des Landes oder durch Beschlußfassung folgendes fest:

  1. die Modalitäten für den Zugang zum Rotationsfonds, für die Bearbeitung der Kreditansuchen durch die Kreditanstalten und -unternehmen gemäß den von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes geforderten Voraussetzungen, und zwar - falls vorgesehen - auch hinsichtlich der Überprüfung der Investitionsprogramme und -pläne und hinsichtlich der abschließenden Überprüfung; ebenso die Modalitäten für die Gewährung der begünstigten Darlehen und für die Durchführung von begünstigten Leasingfinanzierungen, 5)
  2. die Kriterien und die Modalitäten zur Festsetzung des Ausmaßes der Förderungen, die nach aktualisiertem Wert gerechnet, im Betrag nicht jene übertreffen dürfen, welche die einschlägigen Landesgesetze für dieselben Unterstützungsmaßnahmen vorsehen; dabei sind die Modalitäten der Verwendung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zu berücksichtigen; 6)
  3. jede weitere zur Durchführung dieses Artikels nötige Bestimmung.

(2) Die Landesregierung legt die Wirtschaftsbereiche fest, für welche die Rotationsfonds in Anspruch genommen werden können und bestimmt auch, wie die Mittel des Landes unter diesen aufgeteilt werden.

5)
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 30 Absatz 3 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
6)
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 21.

Art. 4

(1) Die Ansuchen um Förderung sind an die Landesregierung zu richten, welche sie nach einer meritorischen Vorprüfung an die Kreditanstalt oder an das Kreditunternehmen zur weiteren Bearbeitung und zur Darlehensgewährung oder zur Gewährung der Leasingfinanzierungen weiterreicht.

(2) Die Kreditanstalten oder -unternehmen führen die finanztechnische Bearbeitung der Gesuche durch, unter Berücksichtigung der im Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) festgelegten Kriterien und Fristen, und beschließen die provisorische Darlehensgewährung oder die provisorische Durchführung der Leasingfinanzierungen unter Anwendung der begünstigten Zinssätze, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzt sind.

(3) Die Landesregierung genehmigt auf der Grundlage der von den Kreditanstalten oder -unternehmen überstellten Unterlagen durch Beschluss mit endgültiger Wirkung die Verwendung der Mittel, die das Land gemäß diesem Gesetz zur Verfügung stellt, sowie die Auszahlung der einzelnen Darlehen oder der einzelnen Leasingoperationen.7)

7)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 30 Absatz 4 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 5

(1) Werden auf Grund der einschlägigen Landesgesetze die Förderungen widerrufen, so fließen die restlichen Kapitalanteile der gewährten Darlehen oder der Leasingfinanzierungen, soweit es den mit Landesmitteln finanzierten Anteil betrifft, in den Rotationsfonds, und zwar vermehrt um die Zinsen, die zum Bezugszinssatz berechnet sind, der zum Datum des Widerrufs gilt, und deren Laufzeit mit Datum der Wirkung des Widerrufs beginnt.

(2) Werden die Förderungen teilweise reduziert oder widerrufen, so erfolgt im entsprechenden Maße auch die Reduzierung der Darlehensanteile oder der Anteile der begünstigten Leasingfinanzierung und die Rückführung des entsprechenden Restkapitals an den Rotationsfond - soweit es den mit Landesmitteln finanzierten Anteil betrifft - einschließlich der Zinsen, die gemäß Absatz 1 berechnet werden. Der geschuldete Zinsbetrag wird ab der letzten Auszahlung auf den widerrufenen Betrag berechnet.8)

8)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 30 Absatz 5 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 6

(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Land und den Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften, zur Durchführung der Krediteröffnung ist mit entsprechenden Abkommen geregelt, die im einzelnen folgende Punkte festlegen:

  1. die Modalitäten der Buchführung über die Krediteröffnungen sowie die Art, wie diese genutzt werden,
  2. die Modalitäten der Zahlung - einmalig oder in Raten - der Krediteröffnungen zugunsten der betreffenden Kreditanstalt oder des -unternehmens oder Leasinggesellschaft,
  3. die Art, wie die Rotationsfonds gespeist werden,
  4. die Kriterien, die bei der finanztechnischen Bearbeitung der Kreditansuchen bzw. Leasingansuchen anzuwenden sind, sowie die Bearbeitungsfrist,
  5. die Pflicht der Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften, zur Information und jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Land,
  6. die Modalitäten und Fristen für das Auslaufen der Krediteröffnungen,
  7. die Konditionen für die Verzinsung der liquiden Bestände der Fonds und die Vermittlungsprovision an die Kreditanstalt oder das -unternehmen oder die Leasinggesellschaft,
  8. die Modalitäten und Verfahren der Eintreibung der Kreditbeträge für den Fall des Widerrufs der Kredithilfe oder für den Fall, daß die geförderten Maßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden. 9)
9)
Art. 6 wurde geändert durch Art. 30 Absätze 1 und 6 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 7

(1) Mit den Verfügbarkeiten der Rotationsfonds laut Artikel 2 und im Rahmen der entsprechenden Gebarung außerhalb des Haushaltes, ist die Landesregierung außerdem ermächtigt, Maßnahmen zur Enteignung von Liegenschaften sowie zur Realisierung der primären Erschließung für Gewerbeflächen, die für Produktionsbetriebe laut Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, und laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestimmt sind, zu finanzieren.

(2) Der Ertrag aus dem Verkauf der Gewerbeflächen laut Absatz 1 an die Betriebe oder aus der Abtretung des Überbaurechts fließt direkt in die Verfügbarkeiten dieser Fonds zurück.10)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

10)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionA Wirtschaftsförderung im allgemeinen
ActionActiona) Landesgesetz vom 2. März 1973, Nr. 10
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79
ActionActionc) Landesgesetz vom 8. September 1981, Nr. 25 
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9 
ActionActione) Landesgesetz vom 10. Dezember 1992, Nr. 44
ActionActionf) Landesgesetz vom 5. April 1995, Nr. 8
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 
ActionActionh) Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 15
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2008, Nr. 54
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 2008 , Nr. 71
ActionActionl) Landesgesetz vom 5. Juli 2011 , Nr. 5
ActionActionm) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 4
ActionActionB Verbraucherschutz
ActionActionC Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis