(1) Den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Verwaltungsräte von selbstverwalteten, jedoch von der Landesverwaltung abhängigen Betrieben, Anstalten und Einrichtungen steht eine Vergütung laut Artikel 1 Absatz 1 zu. Für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen, sowie den nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitgliedern der Rechnungsprüferkollegien dieser Betriebe, Anstalten und Einrichtungen, setzt die Landesregierung unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Verantwortung der jeweiligen Aufträge eine allumfassende Pauschalvergütung anhand der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge fest. Den Präsidenten, Mitgliedern der Aufsichtsräte und der Rechnungsprüferkollegien der besagten Betriebe, Anstalten und Einrichtungen stehen die Außendienstvergütungen und Reisespesenrückerstattungen im Rahmen und im Ausmaß laut Artikel 1 Absatz 5 zu.3)